Was bedeutet freiwillige GKV-Mitgliedschaft?
Selbstständige sind nach § 5 Abs. 5 SGB V versicherungsfrei. Wenn Sie sich trotzdem für die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden, sind Sie freiwillig versichert. Der Unterschied zu pflichtversicherten Angestellten: Ihr Beitrag wird auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berechnet (§ 240 SGB V), nicht nur auf das Gehalt. Und Sie haben keinen automatischen Krankengeldanspruch.
Die freiwillige Mitgliedschaft steht jedem Selbstständigen offen, unabhängig von Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen. Es gibt keine Gesundheitsprüfung und keine Ablehnung.
Voraussetzungen für die freiwillige GKV
Grundsätzlich kann sich jeder Selbstständige freiwillig gesetzlich versichern. Es gibt zwei typische Einstiegswege:
Weiterversicherung: Wenn Sie vor der Selbstständigkeit gesetzlich versichert waren (z.B. als Angestellter), können Sie die Mitgliedschaft nahtlos fortführen. Innerhalb von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht müssen Sie die freiwillige Weiterversicherung bei Ihrer Kasse beantragen (§ 9 SGB V).
Neueintritt: Wenn Sie bisher privat versichert waren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten. Ab 55 Jahren ist der Eintritt in die GKV praktisch unmöglich. Für jüngere Selbstständige gibt es Wege, etwa über eine versicherungspflichtige Anstellung.
Beitragsberechnung: Was zählt alles?
In der freiwilligen GKV wird der Beitrag auf alle Einkunftsarten erhoben. Das umfasst: Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, Mieteinnahmen und Pachterträge, Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden), sonstige Einkünfte (Renten, Unterhalt) und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (falls vorhanden).
Die Berechnung: Ihr Gesamteinkommen (mindestens die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro, maximal die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro) wird mit dem Beitragssatz multipliziert: 14,6 % allgemeiner Satz plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: 2,9 %). Hinzu kommt die Pflegeversicherung.
Mindest- und Höchstbeitrag 2026
| Kennzahl | Wert 2026 |
|---|---|
| Mindestbemessungsgrundlage | 1.318,33 Euro/Monat |
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 Euro/Monat |
| Mindestbeitrag (mit Krankengeld, 1 Kind) | 278 Euro/Monat |
| Höchstbeitrag (mit Kind, inkl. PV) | 1.226,44 Euro/Monat |
| Höchstbeitrag (kinderlos, inkl. PV) | 1.261,32 Euro/Monat |
| Zusatzbeitrag Spanne | 2,18 % bis 4,39 % |
Auch wenn Sie weniger als 1.318,33 Euro monatlich verdienen, berechnet die Kasse Ihren Beitrag auf mindestens diesen Betrag. Das ergibt einen Mindestbeitrag von 278 Euro monatlich (mit Krankengeld-Wahltarif).
Familienversicherung: Wer wird mitversichert?
Die beitragsfreie Familienversicherung ist einer der größten Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung. Ehepartner und Kinder sind kostenlos mitversichert, sofern ihr eigenes Einkommen 538 Euro monatlich nicht übersteigt (Minijob-Grenze: 556 Euro).
In der privaten Krankenversicherung zahlt jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag. Für Kinder liegt der Durchschnitt bei 175 Euro monatlich. Bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Ehepartner ohne Einkommen kann die Familienversicherung in der GKV einen Vorteil von 500 bis 800 Euro monatlich gegenüber der PKV bedeuten.
Krankengeld: Optional und wichtig
Als freiwillig versicherter Selbstständiger haben Sie keinen automatischen Krankengeldanspruch. Sie können den Krankengeld-Wahltarif hinzuwählen, was den Beitragssatz um 0,6 Prozentpunkte erhöht (14,6 % statt 14,0 %).
Mit dem Wahltarif erhalten Sie ab dem 43. Krankheitstag Krankengeld in Höhe von 70 % Ihres Bruttoeinkommens, maximal 135,63 Euro pro Tag (2026). Das Krankengeld wird bis zu 78 Wochen für dieselbe Erkrankung gezahlt.
Ohne den Wahltarif stehen Sie bei längerer Krankheit ohne Einkommensersatz da. Für die meisten Selbstständigen ist der Wahltarif empfehlenswert. Alternativ können Sie eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.
GKV vs. PKV: Der Vergleich für Ihre Situation
| Kriterium | Freiwillige GKV | Private Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Beitrag basiert auf | Einkommen (alle Einkunftsarten) | Alter, Gesundheit, Tarif |
| Arbeitgeberzuschuss | Nein (für Selbstständige) | Nein (für Selbstständige) |
| Familienversicherung | Ja, beitragsfrei | Nein, jedes Mitglied zahlt |
| Gesundheitsprüfung | Keine | Ja, Ablehnung möglich |
| Beitragsentwicklung | Steigend durch Zusatzbeitragserhöhungen und steigende BBG | Steigend, Ø 3,3 % p.a. |
| Leistungsumfang | Gesetzlich festgelegt | Vertraglich, oft umfangreicher |
| Rückkehr möglich | Jederzeit als freiwillig Versicherter | Ab 55 Jahren praktisch unmöglich |
Beitragsanpassung: So läuft es praktisch
Die Krankenkasse setzt Ihren Beitrag zunächst vorläufig fest, meist auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids. Sobald ein neuer Bescheid vorliegt, wird der Beitrag rückwirkend angepasst.
Steigt Ihr Einkommen, steigt der Beitrag. Sinkt es, sinkt auch der Beitrag (bis zur Mindestbemessungsgrundlage). Planen Sie einen finanziellen Puffer für mögliche Nachzahlungen ein, wenn Ihr tatsächliches Einkommen höher ist als die vorläufige Schätzung.